Das Bundesgericht hat sein Urteil vom 13. Juni 2018 zur Bruno Stefanini-Stiftung publiziert (5A_856/2016, 5A_865/2016; zur Aufnahme in die amtliche Sammlung vorgesehen). Es ist wegen seiner grundlegenden Ausführungen zum Stiftungsrecht auch für Pensionskassen-Interessierte durchaus relevant.
Worum ging es?
Im Streit lag die Frage, wer bei der im Jahr 1980 gegründeten klassischen Stiftung (Zweck: Kulturpflege) das Recht habe, den Stiftungsrat zu bestimmen und darin Einsitz zu nehmen. Der Stifter hatte dieses Recht statutarisch in erster Linie sich selber resp. seinen Nachkommen vorbehalten.
Im Jahr 2013 entstand ein Streit zwischen den Nachkommen des Stifters und dem Stiftungsrat, in dem der Stifter noch den Vorsitz hatte. Die Nachkommen verlangten, Einsitz in den Stiftungsrat zu nehmen und wählten einen neuen Stiftungsrat. Sie machten geltend, der Stifter sei nicht mehr urteilsfähig. Der bisherige Stiftungsrat anerkannte die Neuwahl nicht und beantragte stattdessen eine Änderung der Satzung, wonach sich der Stiftungsrat inskünftig durch Kooptation bestimme.
Nach Scheitern eines Einigungsversuchs verfügte die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA). Sie hielt fest, der Gesundheitszustand des bisherigen Stifters erlaube es nicht, dass dieser sein Amt und das Ernennungsrecht weiterhin ausübe. Folglich gehe das Recht, den Stiftungsrat zu ernennen, auf seine Nachkommen über. Dagegen erhoben der Stiftungsrat und der Stifter je Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und scheiterten. Auch die ans Bundesgericht weitergezogene Beschwerde wurde nun abgewiesen.
Was hat das Bundesgericht geklärt?
E. 2: Die Freiheit des Stifters beschränkt sich darauf, eine Stiftung zu errichten. Nach der Errichtung kann die Stiftung auch von ihrem Stifter nicht mehr geändert werden („Trennungsprinzip“/“Erstarrungsprinzip“). Dasselbe gilt für die Stiftungsorgane, deren Aufgabe sich darin erschöpft, den in der Urkunde festgehaltenen Willen des Stifters auszuführen. Ausnahmen vom Trennungs- resp. Erstarrungsprinzip bilden der im Jahr 2006 in Kraft getretene Art. 86a ZGB (Zweckänderungsvorbehalt) sowie gewisse, als zulässig geltende statutarisch vorgesehene Einwirkungsrechte des Stifters (z.B. vorliegend die Ernennung des Stiftungsrats). Selbst zulässige Einwirkungsrechte können aber ein aufsichtsbehördliches Einschreiten nicht ausschliessen.
E. 3:
Obwohl in der Praxis der Anstoss zu einer Änderung der Stiftungsorganisation vielfach vom obersten Stiftungsorgan ausgeht, hat dieses von Gesetzes wegen nicht einmal ein Antragsrecht bezüglich einer gewünschten Änderung der Stiftungsorganisation (vgl. Art 85 ZGB).
Beschliesst der Stiftungsrat eine Änderung der Organisation und bittet die Aufsichtsbehörde anschliessend um Genehmigung (oder teilt ihr gar die Änderung bloss zur Kenntnisnahme mit), so hat der Stiftungsrat damit rechtlich nur seinen Willen Kund getan, einer von der Aufsichtsbehörde bei der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde beantragten Änderung zuzustimmen resp. – bei unwesentlichen Änderungen i.S. Art. 86b ZGB – die Anhörung durch die diesfalls selber zuständige Aufsichtsbehörde positiv zu beantworten. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass es belanglos war, ob der Stiftungsrat die Änderung des Stiftungsstatuts vor oder nach dem Beschluss der Nachkommen über die Wahl eines neuen Stiftungsrats bei der ESA eingereicht hatte.
E. 5: Bei der Beurteilung, ob ein Stifter/Stiftungsrat noch urteilsfähig ist oder nicht, genügt das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht per se. Es setzt vielmehr eine Beweisnot voraus. Diese ist gegeben, wenn die Natur der Sache einen absoluten Beweis unmöglich macht (z.B. weil der Geisteszustand einer verstorbenen Person in Frage steht). Keine Beweisnot liegt aber vor, wenn eine Tatsache nach ihrer Natur einem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, der beweisbelasteten Partei aber die Beweismittel fehlen. Im zu beurteilenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht aber zu Recht auf das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abgestellt, denn die Möglichkeiten einer ärztlichen Begutachtung waren durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Stifters eingeschränkt (er konnte keinen Bleistift führen und seine Sprachfunktion war deutlich beeinträchtigt).
6: Urteilsfähig ist, wer vernunftgemäss handeln kann und zwar jeweils bezogen auf eine ganz konkrete Handlung. Zur Urteilsfähigkeit gehören zwei Elemente, die kumulativ erfüllt sein müssen: (i) die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer Handlung zu erkennen und (ii) die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln. Im beurteilten Fall war der Stifter hinsichtlich der Bestimmung des Stiftungsrats nicht mehr urteilsfähig.
7: Wenn sich ein Stiftungsorgan (i.c. der Stiftungsrat) aus mehreren Personen zusammensetzt und es an Regeln zur „Art und Weise des Funktionierens“ fehlt, liegt es nahe, Vereinsrechts (Art. 64 ff. ZGB) analog anzuwenden. Nach diesen Regeln ist die Wahl eines neuen Vorstands nichtig, solange noch ein bisheriger im Amt steht. Im zu beurteilenden Fall sah die Stiftungsurkunde vor, dass die Amtsdauer eines Stiftungsrats ein Jahr betrage und bei Ersatzwahlen das neue Mitglied in die Amtsdauer des bisherigen eintrete. Wo zum Beginn der Amtsdauer nichts anderes bestimmt ist, beginnt sie sofort mit Unterzeichnung der Stiftungsurkunde durch den Stifter (im zu beurteilenden Fall jeweils am 24. Dezember). Wenn der Stifter in der Stiftungsurkunde festgelegt hat, dass sein statutarisch vorbehaltenes Einwirkungsrecht nach seinem Tod auf seine „Nachkommen (Blutsverwandte in absteigender Linie“) übergeht, sind seine nächsten Erben gemeint, also seine Kinder und an deren Stelle ihre Nachkommen, falls die Kinder vorverstorben sind.
E. 8: Die zuständige Behörde kann die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordern (Art. 85 ZGB). Die Organisation der Stiftung ist deren Zweck untergeordnet: Nur wenn es dem Zweck dient und aus unabweisbaren Gründen als geboten erscheint, muss (resp. darf) die Organisation geändert werden. Ist dies aber der Fall, macht die erforderliche Änderung auch vor statutarischen Einwirkungsrechten des Stifters nicht halt: Ein noch lebender Stifter kann angehört werden; seine Zustimmung ist aber weder erforderlich noch massgebend. Ein Streit mit Nachkommen, die er in der Stiftungsurkunde als seine Nachfolger bestimmt hat, ist ebenfalls kein Hinderungsgrund.