Worum ging es?
Eine GmbH mit zwei Angestellten hatte sich einer Gemeinschaftseinrichtung (nachfolgend «PK») angeschlossen. Nach rund zwei Jahren stellte sie die Beitragszahlungen ein. Trotzdem waren ein versicherungspflichtiger Mitarbeiter und die Gesellschafterin über Jahre weiter für die GmbH tätig, und die PK kündigte auch den Anschlussvertrag nicht.
Nach dem Tod der Gesellschafterin im Jahr 2014 nahm die PK den Fall auf und machte nachträglich Beiträge geltend. Die GmbH war mittlerweile im Konkurs. So erhielt die PK im Wesentlichen nur einen Verlustschein. Damit wandte sie sich an den SiFo und bat um Sicherstellung der reglementarischen Leistungen.
Was tat der SiFo?
Der SiFo anerkannte die Sicherstellung der (sehr geringen) Leistungen für den Angestellten, nicht aber für die Geschäftsführerin. Soweit es sie betraf, berief er sich auf einen Missbrauch (Art. 56 Abs. 5 BVG).
Klärung 1: Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers reicht auch bei Gemeinschaftseinrichtungen
Vor BGer musste zuerst die Frage geklärt werden, ob eine PK in der Form einer Gemeinschaftseinrichtung überhaupt Leistungen des SiFo beantragen kann, wenn «nur» ein ihr angeschossener Arbeitgeber zahlungsunfähig ist.
Die Sicherheitsfonds-Verordnung (SFV) unterscheidet hinsichtlich der Leistungspflicht des SiFo zwei Situationen:
a. Grundsätzlich erbringt der SiFo Leistungen, wenn eine PK nicht mehr zahlungsfähig ist (Art. 56 Abs. 1 lit. b und c BVG).
b. Sind einer PK mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander verbundene Arbeitgeber angeschlossen, so ist – so der Wortlaut des Gesetzes (Art. 56 Abs. 3 BVG) das zahlungsunfähige Vorsorgewerk der zahlungsunfähigen PK gleichgestellt.
Die Unsicherheit, ob eine Gemeinschaftseinrichtung unter Buchst. a. oder b. falle, kam daher, dass man von «Vorsorgewerken» üblicherweise nur im Zusammenhang mit Sammelstiftungen, nicht aber mit Gemeinschaftseinrichtungen spricht.
Im zitierten Urteil hat das BGer geklärt, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, PK in der Form der Gemeinschaftseinrichtungen anders als PK in der Form einer Sammelstiftung zu behandeln (E. 4.2 f.). Es reichte also, dass die GmbH zahlungsunfähig war.
Klärung 2: Missbrauch ist primär durch Rückgriff zu bekämpfen
Sodann war zu klären, ob ein Missbrauchs-Fall vorlag. Der SiFo hatte seine Leistungen hinsichtlich der Geschäftsführerin verweigert, weil sie seiner Ansicht nach dafür verantwortlich gewesen wäre, die PK-Beiträge pünktlich zu bezahlen. Für sie nun Sicherstellung zu fordern, erachtete er als missbräuchlich.
Zur Klärung dieses Aspekts tauchte das BGer in die Materialien ein. Es stellte fest, dass nach dem Konzept, dem der Gesetzgeber letztlich zugestimmt hatte, v.a. zwei spezifische Situationen als Missbrauch eingestuft worden waren, nämlich:
a. die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit und
b. die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen kurz vor Konkurs
Weiter hielt es fest, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen des SiFo könnte nicht nur dadurch bekämpft werden, dass der SiFo von Vornherein die Sicherstellung verweigere, sondern auch dadurch, dass er nachträglich Rückgriff auf fehlbare Personen nehme (Haftung nach Art. 56a BVG). Dabei – so das BGer - bestehe keine Wahlmöglichkeit des SiFo: Nach den Materialien müsse er primär den Weg des Rückgriffs nehmen.
Im konkreten Fall hat das BGer offen gelassen, ob der SiFo die Sicherstellung gegenüber der Geschäftsführerin als potenziell fehlbarer Person hätte verweigern können. Da sie verstorben war, standen keine Leistungen an sie mehr zur Diskussion, sondern Leistungen an ihre Hinterlassenen. Und diesen gegenüber – so das BGer – kann sich der SiFo nicht auf eine Pflichtwidrigkeit der verstorbenen Versicherten berufen.