SACHVERHALT:
Die Versicherte hatte im Jahr 2003 einen WEF-Bezug gemacht, um damit eine 4.5-Zimmer-Wohnung zu Eigentum zu erwerben. Im Jahr 2013 stellte die Pensionskasse fest, dass die Versicherte nicht mehr in dem Objekt wohnte. Sie war zwischenzeitlich zu ihrem Lebenspartner in dessen Eigenheim gezogen. Die u.a. mit dem WEF-Bezug finanzierte Wohnung hatte sie zwischenzeitlich vermietet. Die Pensionskasse verlangte eine Rückzahlung des WEF-Vorbezugs, den die Versicherte verweigerte.
ENTSCHEID (Bundesgericht):
- Eigenbedarf heisst Nutzung einer Wohnung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
- Damit man einen WEF-Bezug machen kann, muss man das Wohneigentum zu Wohnzwecken nutzen.
- Die Verwendung für den Eigenbedarf ist zwar eine Voraussetzung für den Anspruch auf einen Vorbezug, der Wegfall dieser Voraussetzung führt aber nicht von Rechts wegen zu einer Rückzahlungspflicht hinsichtlich des WEF-Bezugs.
- Eine Rückzahlungspflicht besteht nur bei Veräusserung des Wohneigentums und bei Einräumung von Rechten daran, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen oder wenn beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.
Beim Vermieten räumt der Vermieter dem Mieter kein Recht am Wohnobjekt ein, das einer Veräusserung gleichkommt; dazu wäre vielmehr die Einräumung dinglicher Rechte nötig. Letzteres wäre z.B. beim Gewähren einer Nutzniessung der Fall. Im Sinne einer groben Faustregel lässt sich sagen, dass ein dem Verkauf gleichgestelltes Geschäft dann vorliegt, wenn ein Eintrag im Grundbuch erfolgt.
Für den Ausgang des Verfahrens war mitunter entscheidend, dass der Bundesrat ursprünglich eine Regelung vorgeschlagen hatte, wonach die versicherte Person den WEF-Bezug hätte zurückzahlen müssen, sobald sie die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr erfüllt hätte. Indessen hat das Parlament diese Formulierung dann nicht übernommen.
Laut Bundesgericht müsste man eine Situation wie die beschriebene dann anders beurteilen, wenn ein Vorbezug von allem Anfang an «einzig eine gewinnorientierte Investition im Blick hätte». Gemeint sein dürfte eine Situation, in welcher die versicherte Person das finanzierte Objekt von Anfang an vermieten wollte und nur zum Schein anfänglich selber nutzen würde.
Urteil 9C_293/2020 vom 01.07.2021