Im Entscheid 9C_771/2016 hatte das Bundesgericht eine delikate Sache zu entscheiden. Nach dem Tod eines Versicherten stritten sich dessen Töchter und die Lebenspartnerin um das Todesfallkapital. Die Töchter machten geltend, ihr Vater habe mit der Lebenspartnerin nur eine Wochenendbeziehung, aber keine „Wohn- und Geschlechts- resp. Bettgemeinschaft“ geführt.
Pensionskassen ist es freigestellt, ob sie bei Fehlen gesetzlicher Leistungsberechtigter ein Todesfallkapital auszahlen oder nicht. Tun sie es, so ist der Kreis der Leistungsberechtigen gesetzlich vorgegeben (Art. 20a BVG). Die Bestimmung enthält eine Kaskadenregelung. D.h., dass sie – davon ausgehend, dass primär der Versorgerschaden zu decken ist – Personengruppen bestimmt, die vor anderen Personengruppen Anspruch auf das Todesfallkapital haben, in etwa: 1. Personen, die der Verstorbene unterstützt hat, mit denen er zusammengelebt hat oder die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen müssen; 2. Kinder/Eltern/Geschwister; 3. übrige gesetzliche Erben ohne Gemeinwesen (nur 50% des Kapitals). Pensionskassen dürfen die Begünstigung einschränken, aber nicht erweitern und keine Änderungen unter den Kaskaden vornehmen.
Die in Frage stehende Pensionskasse gewährt ein Todesfallkapital. Die 1. Kaskade setzt sich bei ihr zusammen aus a) überlebendem Ehegatten, b) rentenberechtigten Kindern, c) übrigen Personen, soweit die fragliche Person vom Versicherten in erheblichem Mass unterstützt wurde oder mit ihm in den letzten 5 Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führte oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
Der Versicherte hatte keine Unterhaltspflichten und hatte auch niemanden wesentlich unterstützt. Die Frage, ob die Töchter oder die Lebenspartnerin anspruchsberechtigt seien, hing somit davon ab, ob die Beziehung, die der Versicherte (unbestritten) während mehr als 5 Jahren vor seinem Tod mit einer Frau geführt hatte, als „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ i.S. des PK-Reglements galt oder nicht.
Die Töchter machten dagegen geltend, laut PK-Reglement müssten Personen der Kategorie c) der Kasse gemeldet werden, was nicht der Fall sei. Eine Besonderheit lag insofern vor, als das in Frage stehende Reglement – anders als wohl die meisten Reglemente – eine solche Meldung nicht zu Lebzeiten des Versicherten erfordert, sondern spätestens bis zur Auszahlung des Todesfallkapitals zulässt. Entsprechend reichte es aus, dass die Kasse konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Person nach Kategorie c) erhalten hatte (E. 4.1.2).
Die Töchter machten weiter geltend, ihr Vater habe nur eine Wochenendbeziehung geführt; für eine Lebensgemeinschaft im Sinn des PK-Reglements fehle es an einer Wohn- und Geschlechts- resp. Bettgemeinschaft. Die Vorinstanz hatte dazu festgehalten, dass der Versicherte die Lebenspartnerin grundsätzlich jedes Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend gesehen und mit ihr die Ferien verbracht hatte. Sie hätten während der Woche mehrmals telefoniert und sich im Bedarfsfall gegenseitig unterstützt. Zudem habe die Frau in den letzten Monaten vor dem Tod des Versicherten dessen Haushalt geführt, für ihn eingekauft und seinen Garten bestellt.
Das Bundesgericht definiert die Lebensgemeinschaft als „Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.„ Gemäss Ausführungen im vorliegenden Entscheid (E. 4.2.3) müssen diese Merkmale für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht kumulativ gegeben sein; namentlich braucht es keine Wohngemeinschaft (anders als beim Kriterium des gemeinsamen Haushalts, das sich in vielen PK-Reglementen findet). Massgeblich sei, „ob auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert, auszugehen sei“ (E. 4.2.3). Auf weitere Details des Zusammenlebens des Verstorbenen mit seiner Partnerin ging das Bundesgericht nicht ein, sondern bestätigte, dass eine Lebensgemeinschaft i.S. des PK-Reglements vorgelegen hatte. Nur am Rande erwähnte es, dass die fehlende „Aufnahme einer Geschlechtsgemeinschaft“, die aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, wie die Töchter behauptet hatten, ohnehin nichts an der Beurteilung ändern würde.
Die Erwägungen am Schluss des Urteils (E. 4.3.1) lassen erkennen, was die Töchter wohl besonders umgetrieben hatte. Die Lebenspartnerin des Versicherten bezog auch noch Unterhaltsbeiträge von ihrem geschiedenen Ehemann und hatte dazu ein gefestigtes Konkubinat mit dem verstorbenen Versicherten in Abrede gestellt. Aber auch das änderte nichts am Urteil des Bundesgerichts. Es hielt fest, dass nach der von der Kasse getroffenen Regelung gerade nicht relevant sei, ob die auf das Todesfallkapital begünstigte Person nachehelichen Unterhalt erhalte oder nicht, obwohl eine solche Regelung durchaus möglich gewesen wäre. Damit stand fest, dass die Lebenspartnerin und nicht die gemeinsamen Töchter Anspruch auf das Todesfallkapital.