Im Entscheid 9C_347/2018 hat das Bundesgericht folgenden Sachverhalt beurteilt: Die Pensionskasse Z. gewährte ab 1.1.2009 reglementarisch Lebenspartnerrenten an Personen, mit denen eine versicherte Person vor ihrem Tod zusammengelebt hatte. Der Versicherte B. war bei Z. versichert gewesen und vor dem 1.1.2009 in den Ruhestand getreten. Im März 2016 verstarb er. Seine Lebenspartnerin A. klagte gegen die Pensionskasse Z auf Ausrichtung einer Lebenspartnerrente. Die Übergangsbestimmungen der Pensionskasse Z wurden ihr aber zum Verhängnis.
Bei Einführung der Lebenspartnerrente hatte die Pensionskasse Z in den Übergangsbestimmungen des Reglements festgehalten, dass sich die bei einem Vorsorgefall zu erbringenden Leistungen an solche Versicherte (“assurés“), deren Anspruch mit Leistungen zusammenhängt, die unter einem Reglement mit Geltung vor dem 1.1.2009 zusammenhängen, nur nach jenem (dem alten) Reglement richten.
Der Versicherte B war unter einem Reglement mit Gültigkeit vor dem 1.1.2009 pensioniert worden. Entsprechend drehte sich der Streit um die Auslegung der Übergangsbestimmungen.
Vor 1. Instanz hatte die Kasse obsiegt. Obwohl die Übergangsbestimmungen rein wörtlich nur Ansprüche von “Versicherten” einschränken, waren die erstinstanzlichen Richter der Ansicht, dass sich die Übergangsbestimmungen auch auf Rentner mit Anspruchsberechtigung vor dem 1.1.2009 resp. deren Hinterlassene erstrecke. Sie verwiesen darauf, dass A nach dem Tod von B so oder so weder Versicherte noch Rentnerin sei, sondern einen anwartschaftlichen Anspruch geltend mache.
Das Bundesgericht schützte das erstinstanzliche Urteil. Es hielt fest, Ansprüche nach Art. 19 bis 20a BVG, somit auch die Lebenspartnerrente, seien abgeleiteteRechte. Diese hätten keinen eigenständigen Charakter, sondern hingen stets von den Rechten ab, die dem ursprünglich Versicherten (vorliegend dem B) gewährt worden waren.
Das heisst:
Die (anwartschaftliche) Lebenspartnerrente mag zwar ein neuer Leistungsfall sein (jedenfalls bezeichnet ihn das Bundesgericht so). Er löst aber nicht einen neuen (originären) Anspruch des Hinterlassenen gegen die Pensionskasse aus. Vielmehr ist der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ein derivativer (d.h. abgeleiteter) Anspruch, der stets auf den originären (ursprünglichen) Anspruch des Versicherten gegen die Pensionskasse zurückgeht. Entsprechend richten sich die aus diesem originären Anspruch abgeleiteten derivativen Ansprüche (konkret: die Lebenspartnerrente) ebenfalls nach dem (alten) Reglement, unter dem der originäre Anspruch entstanden ist.
Da im zu beurteilenden Fall der Altersrücktritt (vorzeitig und ordentlich) vor dem 1.1.2009 erfolgt war und das damals gültige Reglemente noch keine Lebenspartnerrente kannte, ist A. mit ihrer Klage gegen die Pensionskasse Z. unterlegen.